Keine Liftkosten, wenn dieser nicht benutzt werden kann.
In Mehrfamilienhäusern müssen sich auch Bewohner der Erdgeschoßwohnung an den Liftgebühren beteiligen.
Im vorliegendem Fall wohnte der Mieter jedoch in einem Nebengebäude, welches nicht mit dem Haupthaus verbunden ist.
Da der Lift somit nicht zu erreichen ist, muss der Mieter auch keine Liftgebühren zahlen.
BGH, Az. VIII ZR 128/08.
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