Verglasung am Balkon muss vom Vermieter genehmigt werden.
Wer ohne vorherige Genehmigung eine Verglasung am Balkon anbringt, muss diese auf Wunsch des Vermieters wieder entfernen.
AG München, Az. 472 C 7527/12.
Wer ohne vorherige Genehmigung eine Verglasung am Balkon anbringt, muss diese auf Wunsch des Vermieters wieder entfernen.
AG München, Az. 472 C 7527/12.
Nur registrierte Benutzer können ein Kommentar schreiben
Noch ist kein Kommentar vorhanden ! Möchtest du das ändern ?
Schreibe ein Kommentar