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Richtlinien der Pflegeversicherung

Mai 28
00:18 2014

Es hat sich einiges geändert im Bereich der Pflegeversicherung. Demenzkranke und Pflege-bedürftige kommen in den Genuss weiterer Hil-fe und Unterstützung.
A.) Demenzkranke bekommen auch ohne Ein-stufung über die Pflegeversicherung Leistungen.
B.) Angehörige zu pflegender Personen erhalten mehr Unterstützung durch Entlastung.
C.) Die Begutachtung und Einstufung soll ver-einfacht und reibungsloser ablaufen.
D.) Jeder Einzelne soll zukünftig privat vorsor-gen.
E.) Als neue Wohnform sollen Pflegewohnge-meinschaften stärker gefördert werden.
Die Finanzierung wird durch den um 0,1 Pro-zent erhöhten Beitragssatz auf 2,05 Prozent bzw. 2,3 Prozent für Kinderlose gegengerech-net.
Man sollte sich bei der zuständigen Pflegekasse genau informieren, wenn man wissen möchte, ob man selbst, der Ehepartner oder ein Elternteil Anspruch auf eventuelle Leistungen der Pflege-kasse hat—da die Neuerungen nicht automa-tisch für die Betroffenen greifen.
Überblick über wesentliche Regelungen:
Bessere Leistungen für Demenzkranke:
Der monatliche Anspruch besteht aus 120 Euro Pflegegeld oder 220 EUR für Pflegesachleistun-gen, die man aber auch kombinieren kann. De-menzkranke können jetzt genauso wie andere Pflegebedürftige bis zu 1.550 EUR pro Jahr Verhinderungspflege erhalten, wenn die pfle-gende Person ausfällt.
Falls es nötig wird, Umbaumaßnahmen für eine altersgerechte Wohnanpassung vornehmen zu lassen, kann Demenzkranken ein Zuschuss von 2..5570 EUR gewährt werden.
Bei Demenzkranken, die schon in eine Pflege-stufe haben, besteht Anspruch auf Zuschläge für Pflegegeld und Pflegegeldleistung. Diese Leis-tungen müssen bei der Pflegeversicherung ein-gefordert werden, auch wenn schon ein Be-scheid der Pflegekasse vorliegt, dass Betreu-ungsleistungen in Anspruch genommen werden können.
Flexiblere Leistungen von Pflegediensten:
Pflegedienste konnten nur die Grundpflege und hauswirtschaftliche Leistungen anrechnen. Jetzt kann auch häusliche Betreuung von den Pflege-diensten mit der Pflegekasse als Leistungen ver-rechnet werden. Dazu gehört z.B. das Vorlesen von Büchern oder Spazierengehen mit dem Pflegebedürftigen.
Die Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgt über sogenannte „Leistungskomplexe“. Zur Ab-rechnung müssen Pflegedienste ihren Kunden anbieten, Leistungen im Rahmen eines Stunden-satzes nach der tatsächlich benötigten Zeit abzu-rechnen.
Mehr Unterstützung für Pflegepersonen:
Für die Pflegeperson werden von der Pflegekas-se Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, wenn 14 Stunden pro Woche der Pflegebedürfti-ge unterstützt wird.
Staatlicher Zuschuss für private Pflege-Tagegeldversicherung:
Zuschuss von 60 EUR pro Jahr, wenn freiwillig eine Pflege-Tagegeldversicherung abgeschlos-sen wurde. Es muss aber vom Versicherten mindestens 120 EUR jährlich an Prämien einge-zahlt werden. Der Vertrag muss ohne Gesund-heitsprüfung möglich sein und sich lohnen.

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