Lockangebote sind unzulässig.
„Wenige Exemplare sind auf Lager“, schrieb ein Online-Händler über seine E-Bikes, obwohl sie gar nicht vorrätig waren und erst viel später geliefert werden konnten.
Dem Händler wurde verboten weiter solche Lock-Angebote zu verbreiten.
Kunden durften vom Kauf zurücktreten.
OLG Hamm, Az. 4 U 69/15.
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