Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Widersprüche und Risiken
Bei der Mitgliederversammlung des Seniorenbeirates Papenburg am 17. April 2013, stand ein Referat des Rechtsanwaltes und Notars Dieter Gerken“ zum Thema „Betreuungs-Ge-setz“ am Anfang der Veranstaltung
Wir haben seinerzeit im Fidibus Nr. 64 ausführlich berichtet.
Da es inzwischen weitere Erkenntnisse zu diesem kompliziertem Thema gibt, haben wir beschlossen den damaligen Artikel zu aktualisieren.
Im Falle der Geschäftsunfähigkeit einer Person, beispielsweise nach einem Unfall, besteht seitens des Amtsgerichtes die Pflicht, einen amtlichen Betreuer einzusetzen, der sämtliche Entscheidungen für diese Person trifft.
Das bedeutet, dass weitreichende Entscheidungen, wie die Durchführung von Krankenhausbehandlungen und Operationen, finanziellen Maßnahmen und allen sonstigen Handlungen von einer fremden Person getroffen werden.
Diese können unter Umständen gegen den Willen des Betroffenen und der Angehörigen erfolgen.
Wenn man dies verhindern will, muss man rechtzeitig, also solange man noch voll geschäftsfähig ist, eine Regelung zu treffen, die den eigenen Wünschen und Plänen Rechnung trägt.
Dazu bedarf es einer Vorsorgevollmacht für einen Bevollmächtigten.
Ehepaare können sich selbstverständlich gegenseitig bevollmächtigen.
Allerdings sollte trotzdem immer ein Vertreter des Bevollmächtigten bestimmt werden, weil es immer möglich ist, dass der Bevollmächtigte langfristig verhindert ist.
Gerade bei Ehepaaren kann es vorkommen, dass beide gleichzeitig nicht mehr geschäftsfähig sind, beispielsweise, wenn sie gemeinsam einen Autounfall erleiden sollten.
Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, muss absolutes Vertrauen in den Bevollmächtigten haben, weil dieser bei Missbrauch der Vollmacht erheblichen Schaden anrichten kann.
Die Vorsorgevollmacht sollte auch mit einer Patientenverfügung kombiniert werden, weil nur so die Anwendung von unerwünschten lebenserhaltenden Maßnahmen verhindert werden kann. Diese unerwünschten Maßnahmen sollten möglichst präzise und umfassend mit Hilfe eines Arztes formuliert werden.
Weiter sollten die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht ausdrücklich entbunden werden, weil sonst auch nahe Angehörige, wie Ehepartner, Eltern und Kinder, keine Auskünfte über den Zustand des Patienten erhalten.
Schwierigkeiten bei der Verfassung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen können durch ungenaue Formulierungen entstehen, die den Willen des Patienten nur ungenügend wiedergeben.
Ein aktuelles Problem mit der Patientenverfügung besteht inzwischen darin, dass die Krankenkassen inzwischen Organspende-Ausweise versenden. Dabei kann es zu Widersprüchen zwischen der Organspende-Bereitschaft und der Patientenverfügung kommen. Zur Durchführung der Organspende muss ein Mensch über den Tod hinaus beatmet werden. Dies zählt jedoch zu den lebensverlängernden Maßnahmen, die in vielen Patientenverfügungen ausgeschlossen werden.
Auch bei der Hausbank muss eine Konto- und Depotvollmacht – meist auf den eigenen Formularen der Bank – abgegeben werden, am besten mit dem Bevollmächtigten zusammen.
Die meisten Banken akzeptieren eine allgemeine Vorsorgevollmacht nicht.
Es ist zweckmäßig die Konto- und Depotvollmacht auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
Geht es bei Vollmachten auch um die Verwaltung und den Verkauf von Immobilien, muss die Vollmacht notariell beglaubigt werden. Grundsätzlich sollte man bei der Abfassung von Vollmachten und Patientenverfügungen immer einen Juristen hinzuziehen.
Um im Ernstfall tätig werden zu können, muss der Bevollmächtigte die Vorsorgevollmacht im Original besitzen. Diese kann jederzeit widerrufen werden. Es empfiehlt sich zusätzlich einen Kontrollbeauftragten zu benennen, der dafür sorgt, dass der Bevollmächtigte im Sinne des Vollmachtgebers handelt.
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