Achtung Urheberrecht
Die Gefahren im Internet über eine Kostenfalle zu stolpern, werden immer grösser. Zu einer dieser Fallen kann das sogenannte Urheberrecht werden.
“Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das durch Artikel 216 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist”
Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Grundsätzlich ist es am sichersten, nur selbstgemachte Fotos für Postings, bei Facebook oder ähnlichen Seiten zu verwenden.
Doch auch dabei sollte man immer folgende Regeln beachten um auf der sicheren Seite zu sein.
Der Fotograf besitzt das Urheberrecht für seine Aufnahmen. Fotografiert er aber mit seinen Motiven zusätzlich Personen z. B. bei Veranstaltungen wie Hochzeiten, usw. tritt zusätzlich das Persönlichkeitsrecht in Kraft. Falls er diese Schnappschüsse ins Internet stellen will, muss er beachten, dass die abgebildeten Personen ein Recht auf ihr eigenes Bild haben. Er müsste sich also von den zufällig auf den Fotos befindlichen Personen eine Genehmigung zur Veröffentlich holen, um rechtlich abgesichert zu sein.
Bei Minderjährigen müssen immer die Eltern zustimmen.
Fotografiert man ein öffentliches Gebäude und zufällig läuft ein Passant vorbei als so genanntes Beiwerk im Foto brauchen sie nicht die Genehmigung des Passanten.
Genauso wenig wenn die Fotos nur in ihrem Album aufbewahrt werden ( sie werden ja nicht veröffentlicht).
Eine Falle kann lauern, wenn sie Fotos auf ihrer Seite veröffentlichen mit den Gesichtern ihrer Freunde. Die Gefahr ist groß, das die Fotos später mal auf anderen Seiten im Internet landen. Experten raten hier zur Vorsicht.
aber mit seinen Motiven zusätzlich Personen z. B. bei Veranstaltungen wie Hochzeiten, usw. tritt zusätzlich das Persönlichkeitsrecht in Kraft. Falls er diese Schnappschüsse ins Internet stellen will, muss er beachten, dass die abgebildeten Personen ein Recht auf ihr eigenes Bild haben. Er müsste sich also von den zufällig auf den Fotos befindlichen Personen eine Genehmigung zur Veröffentlich holen, um rechtlich abgesichert zu sein.
Bei Minderjährigen müssen immer die Eltern zustimmen.
Fotografiert man ein öffentliches Gebäude und zufällig läuft ein Passant vorbei als so genanntes Beiwerk im Foto brauchen sie nicht die Genehmigung des Passanten.
Genauso wenig wenn die Fotos nur in ihrem Album aufbewahrt werden ( sie werden ja nicht veröffentlicht).
Eine Falle kann lauern, wenn sie Fotos auf ihrer Seite veröffentlichen mit den Gesichtern ihrer Freunde. Die Gefahr ist groß, das die Fotos später mal auf anderen Seiten im Internet landen. Experten raten hier zur Vorsicht.
Auf das missachtete Urheberrecht haben sich viele Kanzleien spezialisiert und versuchen im Auftrag ihrer Mandanten einen Geldbetrag zu erstreiten.
Ein Beispiel:
Eine Bloggerin hatte in einem Forum für Katzenfreunde ein besonders niedliches Foto einer Katze gefunden. Auf ihrem Blog machte sie auch ihren Freunden, die ihrer Blogseite folgten, das Foto zugänglich. Jemand hatte das Foto aber bewusst ins Internet gestellt, in der Hoffnung, dass jemand dieses Foto nutzt um ihn abmahnen zu können. Eine der darauf spezialisierten Kanzlei schlug dann auch zu und konnte für 800 Euro Schadenersatz eintreiben die sich aus Anwaltskosten und Lizenzkosten zusammensetzten.
Es gibt aber auch eine Panoramafreiheit.
Das bedeutet dass man ein öffentliches einsehbares Werk wie ein Gebäude oder Kunstwerk fotografieren und öffentlich machen-sogar kommerziell verwenden.
Grundsätzlich gilt in Deutschland nämlich die Panoramafreiheit.
Bau-oder Kunstwerke von öffentlichem Boden aus -also von der Straße-fotografieren ist rechtens.
Dagegen aus der Privatwohnung heraus hingegen nicht.
Zeitlich begrenzte Installationen-Beispiel der verhüllte Reichstag von Christo– können aber unter das Urheberrecht fallen.
Die Länder Luxemburg, Belgien, Italien, Griechenland und Frankreich kennen keine Panoramafreiheit.
In Frankreich darf man den Eiffelturm tagsüber fotografieren. Für nachts hat sich die französische Firma, die die Lichtinstallation entworfen hat, den nächtlich angestrahlten Eiffelturm schützen lassen.
Also hier muss man aufpassen, welche Fotos man veröffentlicht.
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